Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1969 bestimmte, dass die Behörde bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen kann. Dies bedeutet, dass "endgültige", einen Bestandteil des Regulierungsplans bildende Satzungen nach Paragraph 64, Absatz 2, Litera f, Tir FlVfLG 1969 erst mit Rechtskraft des Regulierungsplanes erlassen werden müssen.