Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0123

Rechtssatz

Nicht eine bereits erfolgte Verletzung von Rechten begründet die Parteistellung im Berufungsverfahren; für die Parteistellung reicht es aus, dass die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechte besteht. Nicht erst der bereits festgestellte, sondern auch schon der behauptete Rechtsanspruch begründet die Parteistellung, wenn die Behauptung möglicherweise richtig sein kann. Das Verfahren selbst soll dann aufzeigen, welche Rechte einer Person tatsächlich zukommen. Die Parteistellung in einem Verfahren kann aber nicht von dessen Ergebnis abhängen (Hinweis E 8.8.1998, 97/07/0014; E 31.7.2006, 2005/05/0146; E 20.9.2005, 2003/05/0038).