Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
Nicht eine bereits erfolgte Verletzung von Rechten begründet die Parteistellung im Berufungsverfahren; für die Parteistellung reicht es aus, dass die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechte besteht. Nicht erst der bereits festgestellte, sondern auch schon der behauptete Rechtsanspruch begründet die Parteistellung, wenn die Behauptung möglicherweise richtig sein kann. Das Verfahren selbst soll dann aufzeigen, welche Rechte einer Person tatsächlich zukommen. Die Parteistellung in einem Verfahren kann aber nicht von dessen Ergebnis abhängen (Hinweis E 8.8.1998, 97/07/0014; E 31.7.2006, 2005/05/0146; E 20.9.2005, 2003/05/0038).