Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
Paragraph 94, Absatz 3, Tir FlVfLG 1952 stellt lediglich darauf ab, ob ein Übereinkommen genehmigt wurde. Ist dies der Fall, ist eine Berufung unzulässig. Ob ein gültiges Übereinkommen vorlag oder nicht und ob die Genehmigung eines Übereinkommens zu Recht erteilt wurde oder nicht, ist für die Frage der Rechtsmittelbefugnis ohne Bedeutung. Die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Berufung kann nicht von der Rechtmäßigkeit des Bescheides abhängen.