Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0123

Rechtssatz

Paragraph 94, Absatz 3, Tir FlVfLG 1952 stellt lediglich darauf ab, ob ein Übereinkommen genehmigt wurde. Ist dies der Fall, ist eine Berufung unzulässig. Ob ein gültiges Übereinkommen vorlag oder nicht und ob die Genehmigung eines Übereinkommens zu Recht erteilt wurde oder nicht, ist für die Frage der Rechtsmittelbefugnis ohne Bedeutung. Die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Berufung kann nicht von der Rechtmäßigkeit des Bescheides abhängen.