Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0123

Rechtssatz

Wird in Folge einer Berufung gegen die Liste der Parteien ein Parteienübereinkommen zur Bereinigung dieser Angelegenheit erzielt und die Liste der Parteien diesem Parteienübereinkommen vollinhaltlich entsprechend geändert und ergänzt, so stellt dieser (geänderte und ergänzte) Bescheid auf Grund des Parteienübereinkommens die inhaltliche Erledigung der Berufung dar und beendet das bis dahin anhängige Berufungsverfahren. Die Berufung ist damit erledigt und das Berufungsrecht verbraucht. Eine neuerliche Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 11.7.1996, 95/07/0234).