Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (Hinweis B 17. November 1992, 91/08/0193; B 1. Juli 1993, 90/17/0385). Der Umstand, dass die Behörde im Einleitungsbescheid die Adressaten zunächst nur abstrakt bezeichnet hat ("Gemeindegutsnutzungsberechtigte"), bedeutet aber nicht das Fehlen eines individuell bestimmten Adressatenkreises dieses Bescheides, ergibt sich doch aus einer Zusammenschau von Zustellverfügung und Zustellbogen eindeutig, auf welche physischen oder juristischen Personen sich der Spruch bezieht (Hinweis B 10. März 1992, 92/07/0047).