Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0123

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob und aus welchen Überlegungen die Behörde einer Person den Bescheid zukommen ließ, sondern ausschließlich darauf, ob ihr in dem Verfahren, in dem dieser Bescheid erging, Parteistellung zukommt. Kommt ihr nämlich Parteistellung zu, dann bewirkt auch eine Zustellung bloß "zur gefälligen Kenntnis", dass sie gegen diesen, durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid berufen kann (Hinweis VfGH E 8.12.1976, B 357/75, B 173/76, VfSlg 7941; E 13.3.1990, 86/07/0061; E 28.2.2006, 2001/03/0048).