Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
Die Vertretung nach Paragraph 110, Tir FlVfLG 1952 umfasst alle Vorgänge im Regulierungsverfahren, insbesondere den Abschluss von Übereinkommen und Vergleichen, wobei Paragraph 110, Absatz 6, legcit diesbezüglich keine Einschränkungen trifft. Bei aufrechter Bestellung eines Gemeindevertreters ist dieser daher nicht nur befugt, für die Gemeinde zu verhandeln, sondern kann auch rechtswirksame und die Gemeinde bindende Schritte setzen, ohne zuvor die Genehmigung der sonst zuständigen Gemeindeorgane einzuholen. Eine andere Betrachtungsweise verbietet sich schon deshalb, weil sonst die Bestellung eines Gemeindevertreters nach Paragraph 110, legcit keinen Sinn machte. Wenn auch der Gemeindevertreter nach Paragraph 110, Tir FlVfLG 1952 auf die Erfordernisse der Genehmigung anderer Gemeindeorgane angewiesen wäre, ergäbe sich im Vergleich zur Verfahrensabführung mit den nach der Tir GdO 1952 zuständigen Vertretungsorganen der Gemeinde kein verfahrensökonomischer Vorteil. Die solcherart allumfassende Befugnis des Gemeindevertreters im Regulierungsverfahren nach Paragraph 110, Tir FlVfLG 1952 umfasst auch die Zustellvollmacht während des laufenden Regulierungsverfahrens.