Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2005/07/0123

Rechtssatz

Bei der Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister handelt es sich nicht um eine gewillkürte Vertretung nach Paragraph 10, AVG, sondern ergibt sich diese uneingeschränkte Vertretungsbefugnis unmittelbar aus Paragraph 50, Absatz eins, Tir GdO 1949.