Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
Bei der Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister handelt es sich nicht um eine gewillkürte Vertretung nach Paragraph 10, AVG, sondern ergibt sich diese uneingeschränkte Vertretungsbefugnis unmittelbar aus Paragraph 50, Absatz eins, Tir GdO 1949.