Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2005/07/0123
Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Tir GdO 2001 ergibt, sollte es durch diese zu einer Entflechtung zwischen dem Amt des Bürgermeisters und der Tätigkeit des Gemeinderates und zu einer Stärkung der Kontrollrechte des Gemeinderates kommen. War der Gemeinderat nach Paragraph 26, Tir GdO 1966 noch zur Beschlussfassung und Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen war, so beschränkt nunmehr Paragraph 30, Absatz eins, Tir GdO 2001 die Entscheidungskompetenz des Gemeinderates auf (demonstrativ aufgezählte) Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung. Dem Bürgermeister, dem nach Paragraph 41, Absatz 2, Tir GdO 1966 lediglich die verantwortliche Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeorgane und aller die laufende Geschäftsführung der Gemeindeverwaltung regelnden gesetzlichen Vorschriften oblag, kommt durch Paragraph 50, Absatz eins, Tir GdO 2001, der bestimmt, dass der Bürgermeister in allen Angelegenheiten entscheidet, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind, nunmehr die früher beim Gemeinderat liegende subsidiäre Allzuständigkeit zu.