Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2005/07/0112
Der Grundsatz, dass die Erfüllung des mit einem Bescheid erteilten Auftrages keine Sachverhaltsänderung ist, die zur Aufhebung dieses Bescheides zu führen hat, ist nicht auf den Fall einer Erfüllung des Auftrages während eines anhängigen Berufungsverfahrens beschränkt, sondern muss ebenso dann gelten, wenn der Auftrag nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfüllt wird. Ein Bescheid, mit dem ein Auftrag erteilt wird, ist darauf gerichtet, dass dieser Auftrag auch erfüllt wird. Mit diesem Bescheidzweck wäre es unvereinbar, wenn der Bescheid nach seiner Befolgung (oder seiner zwangsweisen Vollstreckung) aufgehoben werden müsste.