Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2005/07/0112
GRS wie 98/10/0278 E 27. April 2000 VwSlg 15402 A/2000 RS 4 (hier ohne den letzten Halbsatz)
Das Prozesshindernis der entschiedenen Sache liegt nur dann nicht vor, wenn der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt sich seither derart geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid zur Folge hätte und der Wortlaut der dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift einer neuerlichen Entscheidung derselben Sache nicht im Wege steht (Hinweis E 18.2.1994, 93/12/0078, und E 14.3.1995, 94/07/0151).