Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2005/07/0108

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Vlbg KulturpflanzenschutzG 1949 legt den Kreis der Personen fest, hinsichtlich derer näher dargestellte Verpflichtungen - so auch die der Durchführung amtlich aufgetragener Beseitigungsmaßnahmen - festgelegt wurden. Eine Rangordnung hinsichtlich der Heranziehung dieser Personen ist nicht erkennbar; entscheidend ist die Verfügungsberechtigung über das Grundstück. Der Personenkreis des Paragraph 2, Absatz eins, legcit umfasst ausdrücklich auch die Fruchtnießer, die nach Paragraph 509, ABGB das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse haben, somit berechtigt sind, über Grundstücke im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Vlbg KulturpflanzenschutzG 1949 zu verfügen.