Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2005/07/0103
Ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsausübung ist die Geltendmachung des Einforstungsrechtes und seine Durchsetzung. Diese Rechtsbeziehungen gehören dem Grunde nach dem öffentlichen Recht an und sind im Verhältnis zwischen dem Eingeforsteten und dem belasteten Liegenschaftseigentümer nach den Vorschriften (hier:) des Slbg EinforstungsrechteG 1986 gesichert. Die Ausübung von Einforstungsrechten ist insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen, dem öffentlichen Recht zuzuordnen (Hinweis E 22.11.2004, 2001/10/0225).