Verwaltungsgerichtshof
21.06.2007
2005/07/0086
Es ist das Wesen von Schutzgebietsanordnungen, dass sie gerade in wasserrechtlich geschützte Rechtspositionen Dritter, wie in verliehene Wasserrechte oder in das Grundeigentum, eingreifen. Das Bestehen von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen Dritter, die zu einer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren führen, kann daher nicht als Begründung für die Herabsetzung von aus fachlicher Sicht sonst zu Recht bestehender Schutzstandards herangezogen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/07/0116