Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2007

Geschäftszahl

2005/07/0086

Rechtssatz

Die Pflicht der Behörde zur Festlegung eines Schutzgebietes wurzelt im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/07/0111; VwSlg 15001 A/1998). (Hier: Allfällige gegen eine Ausweisung bzw die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Kauf- bzw Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Rechtsvorgänger des Bf und der Stadtgemeinde haben weder auf diese Verpflichtung der Behörde noch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Schutzgebietes Einfluss.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/07/0116