Verwaltungsgerichtshof
21.06.2007
2005/07/0086
GRS wie 2002/17/0027 E 28. September 2006 RS 2
(Hier nur erster Satz; es wurde irrtümlich der Zusatz "& Co" vergessen.)
Ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten hindert das Entstehen eines wirksamen Bescheides dann nicht, wenn es sich unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides nur um ein Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß dem - Paragraph 62, Absatz 4, AVG weitgehend entsprechenden - Paragraph 293, Absatz eins, BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (Hinweis E 20. Oktober 1992, 92/14/0026; E 25. Mai 1996, 94/17/0419; E VS 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im Anschluss an das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senats bei der Prüfung, ob eine entsprechende Deutung der Adressatenbezeichnung geboten ist, insbesondere darauf abgestellt, ob für die Verfahrenspartei erkennbar ist, dass sich die Erledigung an sie richten soll.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/07/0116