Verwaltungsgerichtshof
24.11.2005
2005/07/0078
GRS wie 97/20/0151 E 22. Jänner 1998 VwSlg 14826 A/1998 RS 2 (Hier: Parteistellung "fremder Personen" gemäß Paragraph 5, NÖ GSLG im Verfahren zur Bewilligung einer Bringungsanlage)
Ob einer Norm des objektiven Rechts ein subjektiver Rechtsanspruch korrespondiert, wird nach Rsp und Lehre dann, wenn sich im Gesetz auch keine bestimmte sprachliche Wendung über die Qualifikation des faktischen Interesses einer Person findet, nach einer Zweifelsregel gelöst: Hat eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war, so streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976).