Verwaltungsgerichtshof
24.11.2005
2005/07/0078
Ein Bringungsrecht darf nur so festgesetzt werden, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GSLG). Die Bringungsanlage darf daher nicht zusätzliche Gefahrenquellen schaffen, wie etwa Abrutschgefahr oder Absturzgefahr.