Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Geschäftszahl

2005/07/0078

Rechtssatz

Ein Bringungsrecht darf nur so festgesetzt werden, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GSLG). Die Bringungsanlage darf daher nicht zusätzliche Gefahrenquellen schaffen, wie etwa Abrutschgefahr oder Absturzgefahr.