Verwaltungsgerichtshof
24.11.2005
2005/07/0078
Paragraph 5, NÖ GSLG nennt Rechte und Interessen "fremder" Personen, ohne klar zum Ausdruck zu bringen, welche Rechte gemeint sind und wer in diesen Personenkreis fällt. Geht man davon aus, dass die Antragsteller und die Eigentümer der Grundstücke, über die die Bringungsanlage führt (Belastete), in einem unmittelbaren rechtlichen Naheverhältnis zur Angelegenheit des Verfahrens (Bewilligung einer Bringungsanlage) stehen und daher nicht "fremd" zum Verfahrensgegenstand sind, liegt das Verständnis nahe, Nachbarn oder Anrainer fielen unter den Begriff "fremder Personen" in Paragraph 5, NÖ GSLG.