Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Geschäftszahl

2005/07/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0015 E 10. Juli 1997 RS 3

(Hier: Einwendungen, die sich auf aus dem Grundeigentum erwachsende Privatrechte beziehen; Verfahren nach dem NÖ GSLG)

Stammrechtssatz

Ein die Parteistellung begründendes Recht kann auch ein Privatrecht sein, nämlich dann, wenn dessen Wahrung der Verwaltungsbehörde vom Gesetzgeber zur Pflicht gemacht wird (Hinweis B 8.2.1965, 532/64, VwSlg 6579 A/1965).