Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2005/07/0071

Rechtssatz

Aus der Formulierung "Im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" in Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, dass die folgenden Bestimmungen des 3. Abschnittes, zu denen auch Paragraph 33 b, WRG 1959 gehört, der Reinhaltung der Gewässer im öffentlichen Interesse dienen.