Die Ansprüche nach § 15 Abs 1 WRG 1959 stehen einem Fischereiberechtigten bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung eines Fischereirechtes zu.Die Ansprüche nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 stehen einem Fischereiberechtigten bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung eines Fischereirechtes zu.