Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2005/07/0071

Rechtssatz

Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 steckt den Rahmen jener Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, AVG ab, in welchem sich der Fischereiberechtigte zulässigerweise bewegen kann.