§ 15 Abs 1 WRG 1959 steckt den Rahmen jener Einwendungen im Sinne des § 42 AVG ab, in welchem sich der Fischereiberechtigte zulässigerweise bewegen kann.Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 steckt den Rahmen jener Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, AVG ab, in welchem sich der Fischereiberechtigte zulässigerweise bewegen kann.