Verwaltungsgerichtshof
27.03.2008
2005/07/0070
Bei solchen Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0228).