Verwaltungsgerichtshof
06.07.2006
2005/07/0066
Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, dass es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung gibt, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden (Hinweis E 20. September 2001, 98/07/0033).