Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2005/07/0045
Für ein Einschreiten nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist es bei Vorliegen einer rechtswidrigen Abfallbehandlung irrelevant, dass die (entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 errichtete) Krainerwand baurechtlich genehmigt ist (Hinweis E 13.10.1992, 92/07/0091). Ebenso wenig hat die Abfallwirtschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass eine bereits erteilte baurechtliche Bewilligung rechtlichen Einfluss auf die Prüfung nach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 hat, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Eisenbahnschwellen als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist (Hinweis E 6.11.1990, 90/07/0089).