Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2005/07/0045
GRS wie 95/10/0205 E 7. Oktober 1996 RS 1
(hier ohne den ersten Satz)
Die Erörterung von Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des forsttechnischen Amtssachverständigen (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, sechste Aufl, 1995, Randzahl 358). Allerdings bewirkt der Umstand, daß in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige anstelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Aufl, 1996, S 311 f), zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht.