Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2005/07/0041

Rechtssatz

In einem Verfahren gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 zeigt der Einwand, es handle sich bei der Berufungsentscheidung infolge nachträglicher Einbeziehung eines Grundstückes nicht mehr um dieselbe Sache und die Zuständigkeit der Behörde sei nicht gegeben, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (Hinweis E 13. April 2000, 97/07/0144).