Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2005/07/0041

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 entspringt kein subjektivöffentliches Recht auf Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, weshalb die vom eingeräumten Zwangsrecht betroffenen Grundeigentümer auch in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein können (Hinweis E 24. April 1980, 1856, 1857 und 1871/78).