Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Geschäftszahl

2005/07/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0267 E 14. April 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Liegt eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vor und wird die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Betroffenen nicht verlangt, darf die belangte Behörde für den Fall, dass (nach den Verfahrensergebnissen) auch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 138, Absatz 2, WRG (arg: "in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung") gegeben sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2005070038.X09