Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Geschäftszahl

2005/07/0035

Rechtssatz

Weder das AgrVG noch das AVG kennen den Begriff eines "unzertrennlichen Streitgenossen" iSd Paragraph 14, ZPO (Hinweis E 11. September 1997, 97/07/0106). Die Wirkungen der Prozesshandlungen des "tätigen Streitgenossen" im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich daher nicht auf die übrigen Streitgenossen (Hier: auf die Erstbeschwerdeführerin als Miteigentümerin der Stammsitzliegenschaft).