Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2005/07/0022

Rechtssatz

Der Verweis auf den Inhalt eines Gutachtens eines Amtssachverständigen kann Projektsunterlagen iSd Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 nicht ersetzen. Auch wenn allen am Verfahren beteiligten Personen der Inhalt der zu bewilligenden Maßnahme bekannt und das Vorhaben im Gutachten ausreichend umschrieben wäre, müsste schon aus Gründen der Nachprüfbarkeit und der Rechtssicherheit an Hand von Projektsunterlagen nachvollzogen werden können, was Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung ist. Solche Angaben können in der Regel aber nur Plänen und nicht allgemeinen verbalen Beschreibungen eines Gutachtens entnommen werden.