Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2005/07/0022

Rechtssatz

Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist (Hinweis E 20.3.2003, 2001/07/0098; E 20.7.1995, 94/07/0174).