Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2005/07/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0186 E 25. November 1999 RS 3

(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Leitet die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein und hat sie die vom Betroffenen behauptete unzulässige, eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, gem Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen auch dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann (Hinweis E 13.4.1998, 98/07/0004). In einem solchen Fall ist es der Beh verwehrt, den "in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens zu erteilen. Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird.