Verwaltungsgerichtshof
21.06.2007
2005/07/0021
GRS wie 87/07/0079 E 12. Juli 1988 RS 1
Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre ein einem betriebunfähigen Zustand befinden (Hinweis auf E 15.12.1972, 1257/72). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung.