Verwaltungsgerichtshof
21.06.2007
2005/07/0021
Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iS des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein; doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht.