Verwaltungsgerichtshof
13.12.2007
2005/07/0018
GRS wie 2001/07/0118 E 21. März 2002 RS 1
Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158 ist als zusätzliche Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform oder, wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, eine Kundmachung in "geeigneter Form" vorgesehen vergleiche dazu auch Ausschussbericht 1167 BeilNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Eine solche besondere Kundmachungsform kannte das WRG 1959 in der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, geltenden Fassung - abgesehen von der für Verfahren nach Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 nach Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 vorgesehenen Form, der aber hinsichtlich Großverfahren durch Paragraphen 44 a, ff AVG derogiert wurde - nicht. ( Hier: In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist keine (über den Anschlag an die Gemeindetafel hinausgehende) Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgt. Weil neben der Kundmachung der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG weder eine Kundmachung in einer besonderen noch in einer geeigneten Form erfolgt ist, findet Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung 1998/I/158 auf den Bf keine Anwendung; dieser hat somit trotz Nichterhebung von ihm zurechenbaren Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung im Verfahren nicht verloren.)