Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Geschäftszahl

2005/07/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/0842 E 1. Dezember 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß die in Paragraph 71, Absatz 3, AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des Wiedereinsetzungsantrages mit der versäumten Handlung (hier: der Berufung) führte, dies mit der Folge, daß über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/07/0005 E 24. Februar 2005