Verwaltungsgerichtshof
24.02.2005
2005/07/0004
GRS wie 94/18/0842 E 1. Dezember 1994 RS 2
Es kann keine Rede davon sein, daß die in Paragraph 71, Absatz 3, AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des Wiedereinsetzungsantrages mit der versäumten Handlung (hier: der Berufung) führte, dies mit der Folge, daß über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/07/0005 E 24. Februar 2005