Verwaltungsgerichtshof
24.02.2005
2005/07/0002
Auch eine Soll-Vorschrift hat normativen Charakter. Ihre konkrete Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang, in den sie eingebettet ist. Dies ist im Fall der Rahmenverfügung der Zusammenhang mit Paragraph 54, Absatz 3, WRG 1959, der auf Widersprüche eines Vorhabens zu einer Rahmenverfügung abstellt. Ein solcher Widerspruch liegt (auch) vor, wenn ein Vorhaben den Soll-Vorschriften der Rahmenverfügung widerspricht. (Hier widersprach das Projekt einer Nassbaggerung dem Paragraph 5, der Rahmenverfügung Tullnerfeld.)