Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Geschäftszahl

2005/07/0002

Rechtssatz

Auch eine Soll-Vorschrift hat normativen Charakter. Ihre konkrete Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang, in den sie eingebettet ist. Dies ist im Fall der Rahmenverfügung der Zusammenhang mit Paragraph 54, Absatz 3, WRG 1959, der auf Widersprüche eines Vorhabens zu einer Rahmenverfügung abstellt. Ein solcher Widerspruch liegt (auch) vor, wenn ein Vorhaben den Soll-Vorschriften der Rahmenverfügung widerspricht. (Hier widersprach das Projekt einer Nassbaggerung dem Paragraph 5, der Rahmenverfügung Tullnerfeld.)