Verwaltungsgerichtshof
25.02.2010
2005/06/0370
Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist auch dann zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint, wenn also z.B. eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, aaO, S. 818 unter E 123 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).