Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Geschäftszahl

2005/06/0370

Rechtssatz

Die Gebührenbestimmungsbescheide gemäß Paragraph 53 a, AVG haben für die Partei des Hauptverfahrens keine Bindungswirkung. Die Partei des Hauptverfahrens hat vielmehr ein Recht darauf, dass ihr die Kosten, die bescheidmäßig festgesetzt und auch ausbezahlt wurden, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, das heißt mit den Bestimmungen des Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit jenen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang stehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, S. 591, Rz 16).