Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2005/06/0179
GRS wie 93/06/0252 E 17. Februar 1994 RS 1
Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG muß sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).