Verwaltungsgerichtshof
20.10.2005
2005/06/0163
GRS wie 94/06/0272 E 12. Oktober 1995 RS 6 (hier: vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde)
Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Mängelbehebungsschriftsatz gestellt wurde.