Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

2005/06/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0272 E 12. Oktober 1995 RS 6 (hier: vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde)

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Mängelbehebungsschriftsatz gestellt wurde.