Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Geschäftszahl

2005/06/0156

Rechtssatz

Wenn in den Verwaltungsstrafbescheiden als Tatzeit jeweils ein konkreter Zeitpunkt angegeben wurde, dann ist dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt an dem angegebenen Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das mautpflichtige Straßennetz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, dahin zu verstehen, dass damit die in einem Zuge beginnend von der Auffahrt auf die mautpflichtige A 12 bis zu dem Zeitpunkt der Betretung vorgenommene Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes gemeint ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0002).