Verwaltungsgerichtshof
28.11.2006
2005/06/0156
Der Beschuldigte ist nicht im Recht, wenn er meint, dass ihm die Verletzung der Kontrollpflichten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BStMG im vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG binnen sechs Monaten nach Tatbegehung hätte vorgehalten werden müssen. Der Gesetzgeber hat vielmehr in Paragraph 8, Absatz 2, BStMG jene Sorgfaltspflichten des Lenkers eines entsprechenden Lastkraftwagens explizit zum Ausdruck gebracht, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mautpflicht bei Benützung mautpflichtiger Straßen im Falle der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut einzuhalten sind. Diese Pflichten fallen in den Bereich der objektiven Sorgfaltspflicht, die von einem besonnenen und einsichtigen Menschen zur Einhaltung der in Frage stehenden Rechtsvorschrift zu wahren ist, will sich diese Person nicht dem Vorwurf fahrlässigen Handelns aussetzen. Da Paragraph 20, Absatz 2, BStMG betreffend die Art des Verschuldens nichts vorschreibt, genügt aber gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Handeln.