Verwaltungsgerichtshof
28.11.2006
2005/06/0156
Der Ausdruck "zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut" im Paragraph 7, Absatz eins, BStMG kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Gesetzgeber damit auch immer funktionsfähige Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut meint.