Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Geschäftszahl

2005/06/0156

Rechtssatz

Der Ausdruck "zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut" im Paragraph 7, Absatz eins, BStMG kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Gesetzgeber damit auch immer funktionsfähige Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut meint.