Verwaltungsgerichtshof
28.11.2006
2005/06/0156
Paragraph 8, Absatz 2, BStMG normiert lediglich Kontrollpflichten für den Lenker eines Lastkraftwagens, das der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt, die dieser zur Einhaltung der Mautpflicht bei Benützung von Mautstrecken im Falle der Verwendung eines Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu erfüllen hat.