Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Geschäftszahl

2005/06/0156

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 2, BStMG normiert lediglich Kontrollpflichten für den Lenker eines Lastkraftwagens, das der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt, die dieser zur Einhaltung der Mautpflicht bei Benützung von Mautstrecken im Falle der Verwendung eines Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu erfüllen hat.