Verwaltungsgerichtshof
28.11.2006
2005/06/0156
Die im vorliegenden Fall jeweils begangene strafbare Handlung betraf gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BStMG die Benützung von Mautstrecken durch den Beschuldigten als Lenker eines Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die jeweiligen Verwaltungsstraftatbestände sind in den ersten drei Absätzen der erstinstanzlich ergangenen Straferkenntnisse angeführt. Wenn die Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse jeweils weitere Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörde enthielten und der Unabhängige Verwaltungssenat im aufrechterhaltenen vierten Absatz des Spruches die Einfügung des Wortes "funktionsfähiges" zwischen den Worten "vorgeschriebenes" und "Fahrzeuggerät" anordnete, handelt es sich dabei nicht um eine maßgebliche Änderung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten.