Verwaltungsgerichtshof
19.09.2006
2005/06/0066
Das Carport im Abstand von 1,9 m von der Grundgrenze der Nachbarin hat keine Seitenwände, sondern 4 an den Ecken befindliche Pfeiler tragen ein Schutzdach. Daher liegt kein Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 28, Stmk. BauG vor. Die gewählte Konstruktion stellt auch keine offene Garage gemäß Paragraph 4, Ziffer 27, Stmk. BauG dar, da ein auf 4 Pfeilern aufliegendes Schutzdach für einen Pkw, eine Konstruktion also ohne jegliche Umfassungswand, nicht als eine offene Garage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 27, Stmk. BauG qualifiziert werden kann. Die Abstandsregelung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG kommt somit nicht zur Anwendung.