Verwaltungsgerichtshof
19.09.2006
2005/06/0066
Betreffend die Überschreitung der Bebauungsdichte, die Gebäudehöhe, die Stellplätze der Müllbehälter sowie die Beeinträchtigung der Wohnqualität steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG zu vergleiche zur Bebauungsdichte E vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, und vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0196).